Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten muss durch

• eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers oder
• ein amtsärztliches Gutachten oder
• eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

nachgewiesen werden.

Dieser Nachweis muss bereits vor Beginn der Maßnahme ausgestellt werden. Krankheitskosten bis zum Selbstbehalt, die bei einer privaten Krankenversicherung angefallen sind, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.