Für die von der Flutkatastrophe betroffenen Betriebe kann auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses Kurzarbeit angemeldet werden. Die Anzeige sollte allerdings unverzüglich erstattet werden. In wieweit von der Arbeitsagentur eine Karenzfrist aufgrund der besonderen Umstände (kein Strom, alles vollständig zerstört, etc.) anerkannt wird ist schwer einzuschätzen. Wir empfehlen, dies so schnell wie möglich zu erledigen.
Wenn ein (Mandanten)Betrieb nur mittelbar betroffen ist (Unterbrechung von Zuliefererketten beispielsweise) kann ebenfalls Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen angezeigt werden.
Wenn der Betrieb nicht durch Kurzarbeit betroffen ist, aber beispielsweise Mitarbeiter durch das Hochwasser eingeschränkt sind (private Häuser zerstört, Arbeitsstelle kann nicht erreicht werden), darf für diese Mitarbeiter keine Kurzarbeit angemeldet werden. Dies sollte dann über betriebliche Vereinbarungen (Urlaub, Freistellung, etc.) geregelt werden. Wenn jedoch schon der Betrieb aufgrund einer der obigen Gründe KUG-berechtigt ist, können die Arbeitnehmer natürlich auch mit einbezogen werden.
Das notwendige Formular zur Anzeige erhalten Sie hier Anzeige-kug.
Die Flutkatastrophe gilt auch als unvorhergesehenes Ereignis für Minijobber. Daher kann auch die 450,00 € Grenze überschritten werden, ohne dass der Minijobber sozialversicherungspflichtig wird. So, wenn eventuell Minijobber jetzt durch Unterstützung bei Aufräumarbeiten über ihre regulären Arbeitszeiten kommen und dies gehaltstechnisch abgegolten werden soll.