Das Antragsverfahren für die Soforthilfe für Unternehmen ist nun möglich.

Antragsberechtigt sind Unternehmen der Gewerblichen Wirtschaft, Angehörige Freier Berufe und selbstständig Tätige die im unmittelbaren Hochwasserschadensgebiet liegen und von den Unwettern am 14. und 15. Juli direkt betroffen sind. Antragsberechtigt sind auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.

Nicht antragsberechtigt sind öffentliche Unternehmen, Privatpersonen (Ausnahme: selbstständig Tätige, Angehörige Freier Berufe) und alle Unternehmensformen, die keine eigene, separate Betriebsstätte haben. Ein Arbeitszimmer in einer Wohnung ist keine separate Betriebsstätte.

Ebenfalls nicht gefördert werden Unternehmen, die vor dem 14.07.2021 Insolvenz angemeldet haben, es sei denn die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter bestätigt eine positive Fortführungsprognose. Gleiches gilt für sonstige Hinderungsgründe, die einer Fortführung der unternehmerischen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entgegenstehen (z. B. gewerbeaufsichtsrechtliche Maßnahmen), oder die Entscheidung, die wirtschaftliche Tätigkeit einzustellen.

Unter dem unten genannten Link können Sie den Antrag aufrufen. Es genügt der glaubhafte Nachweis, dass die Betriebsstätte im unmittelbaren Hochwasserschadensgebiet liegt und dass dem Antragsteller oder der Antragstellerin ein Schaden von mindestens 5.000 Euro an dieser Betriebsstätte entstanden ist.

Eventuell zu erwartende Versicherungszahlungen sind gegenzurechnen. Deren Höhe kann vom Antragstellenden selbst eingeschätzt werden.

Falls die Versicherungsleistung dazu führt, dass der selbst zu tragende Schaden unter 5.000 Euro liegt, so kann keine Soforthilfe beantragt werden.

In den Fällen, in denen die Versicherungsleistung höher war, als zunächst bei der Antragsstellung eingeschätzt, so dass nachträglich ein Schaden von weniger als 5.000 Euro selbst zu tragen wäre, ist die Soforthilfe zurückzuzahlen, um eine Besserstellung gegenüber anderen Antragsstellenden, deren Schaden unter 5.000 Euro lag, zu verhindern.

Spenden müssen nicht berücksichtigt werden.

Eine Soforthilfe kann beantragt werden, wenn die Gesamtschäden mindestens 5.000 € betragen.

Dies können Schäden an oder in einer von Wohnräumen getrennten Betriebsstätte (Miete oder Eigentum) sein, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 entstanden sind. Das betrifft auch Kosten, die für die Räumung und Reinigung der von der Hochwasser-Katastrophe betroffenen Betriebsstätten, den kurzfristigen und/oder provisorischen Wiederaufbau von Betriebs- und Geschäftseinrichtungen inkl. Warenbestand und Inventar und sonstige Wiederanlaufausgaben sowie sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schadensabwehr und Schadensbeseitigung entstehen.

Der aufgrund des Antrags erhaltene Zuschuss ist als Betriebseinnahme zu verbuchen.

Unter dem folgenden Link finden Sie den Antrag:

https://kreis-ahrweiler.de/wirtschaft/soforthilfe-fuer-vom-hochwasser-betroffene-unternehmen/

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, so füllen Sie den Antrag digital aus und senden ihn an die folgende E-Mail-Adresse:

Hochwasser-Soforthilfe@kvmyk.de 

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