Die vertragliche Aufteilung eines Immobilienkaufpreises durch die Kaufparteien in einen Anteil für das Gebäude und in einen Anteil für das Grundstück ist grundsätzlich zulässig. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde oder einen Gestaltungsmissbrauch darstellt oder wenn sie die realen Wertverhältnisse verfehlt und deshalb wirtschaftlich nicht haltbar ist.

Hintergrund: Der Kaufpreis für eine vermietete oder betrieblich genutzte Immobilie muss für steuerliche Zwecke aufgeteilt werden. Ein Immobilienkaufpreis kann nämlich nur insoweit abgeschrieben werden, als er auf das abnutzbare Gebäude entfällt. Soweit der Kaufpreis auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden entfällt, ist eine Abschreibung nicht möglich.

Sachverhalt: Der Kläger kaufte zwei Eigentumswohnungen, die er vermieten wollte. Der Kaufpreis von jeweils 250.000 € sollte nach der Vereinbarung im Kaufvertrag zu 60 % auf das Gebäude entfallen. Das Finanzamt nahm jedoch eine eigenständige Aufteilung des Kaufpreises unter Berücksichtigung der höheren Bodenrichtwerte vor und gelangte zu einem Gebäudeanteil von lediglich 25 %. Dementsprechend minderten sich die Abschreibungen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das stattgebende Urteil der ersten Instanz auf und verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Zwar ist eine vertragliche Kaufpreisaufteilung für das Finanzamt grundsätzlich bindend – allerdings hat sie ihre Grenzen: Sie darf nicht zum Schein vereinbart worden sein oder einen Gestaltungsmissbrauch darstellen. Außerdem muss überprüft werden, ob nennenswerte Zweifel an der vertraglichen Aufteilung bestehen, weil sie z. B. von den Marktpreisen bzw. Verkehrswerten, insbesondere den Bodenrichtwerten, abweicht und wirtschaftlich nicht haltbar ist.
  • Eine Abweichung von den Bodenrichtwerten ist allerdings nur ein Indiz dafür, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung von den realen Werten abweicht. Ein höherer Gebäudeanteil könnte aufgrund der besonderen Eigenschaften der Immobilie durchaus gerechtfertigt sein. Als gebäudebezogene Vor- bzw. Nachteile benennt der BFH außer der Bauqualität z. B. den durch die Lage und das soziale Umfeld geprägten Wohnwert, der auch Veränderungen unterliegen kann; dazu gehören etwa die Nähe zu Einkaufszentren, Ärzten, Kindergärten und Schulen.

Hinweis: Das FG muss nun die vertragliche Kaufpreisaufteilung überprüfen und ermitteln, ob die Abweichung von den Bodenrichtwerten aufgrund der Besonderheiten der Wohnungen gerechtfertigt war. Falls nicht, muss das FG die vertragliche Kaufpreisaufteilung durch eine eigene Aufteilung ersetzen, die sich an den realen Verkehrswerten des Gebäudes und des Grund und Bodens orientiert.

Eine von den Vertragsparteien vorgenommenen Aufteilung des Kaufpreises ist meist für beide Vertragspartner vorteilhaft: Der Käufer kann bei einem hohen Gebäudewert höhere Abschreibungen vornehmen, was sich wiederum positiv auf den Kaufpreis auswirken kann. Daher wird eine vertragliche Kaufpreisaufteilung von den Finanzämtern häufig nicht akzeptiert.