1. Die E-Bilanz – der Jahresabschluss 2015 ist elektronisch zu übermitteln
Übertragen werden müssen nach § 5b Abs.1 EStG Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz und zwar entweder die Handelsbilanz mit steuerlicher Überleitungsrechnung oder die Steuerbilanz. Davon betroffen sind Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Personen- und Kapitalgesellschaften, Vereine, Betriebe gewerblicher Art etc. Die Übertragung ist größenunabhängig.

2. Gemeinnützigkeitsrecht (Vereine etc.): Anerkennung von Aufwands-spenden
Aufwandsspenden liegen grundsätzlich vor, wenn ein Vereinsmitglied darauf verzichtet, dass von ihm verauslagte Kosten (z.B. Reise-/Fahrtkosten) für dessen Vereinstätigkeit erstattet werden. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzverwaltung entgegen § 670 BGB (der den Anspruch auf Erstattung solcher Kosten regelt) im Regelfall von einer unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeit der Mitglieder ausgeht und diesen daher kein solcher Ersatzanspruch bezüglich ihrer Aufwendungen zusteht. Entsprechend kann dann natürlich der Verzicht auf den Ersatzanspruch auch keine steuerliche Wirkung entfalten.
Die Ausnahme davon und somit die Möglichkeit der Berücksichtigung von Aufwandsspenden durch Verzicht auf den Aufwendungsersatzanspruch lässt die Verwaltung seit 2015 nur noch zu, wenn der Vorstand des Vereins aufgrund einer in der Satzung verankerten Regelung beschließt, dass Mitglieder für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten für den Verein entsprechend entschädigt werden können. Erleichterungen gelten nur für bis zum Ende des Jahres 2014 gegründete Vereine, wenn der erforderliche Vorstandsbeschluss bereits bis zum 31.12.2014 gefasst war, diese müssen nicht extra dafür ihre Satzung ändern.

3. Belegvorlagepflicht wird zur Beleghaltepflicht bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen
Durch die Modernisierung des § 50 EStDV wird die bisherige Belegvorlagepflicht ab 01.01.2017 zu einer Belegvorhaltepflicht. Damit sind Spendenbescheinigungen in Zukunft nicht mehr mit der Steuererklärung einzureichen, sondern nur noch auf Verlangen der Finanzbehörde zu übermitteln.
Hierbei ist zu beachten, dass die entsprechenden Belege ein Jahr ab Bekanntgabe des Steuerbescheids vom Steuerpflichtigen aufzubewahren sind.
Der Leistende kann allerdings von der Aufbewahrungspflicht entbunden werden. Dafür muss der Empfänger der Zuwendung/Spende unter Zustimmung und Kenntnis der Steuer-Identifikationsnummer des Leistenden, eine elektronische Übermittlung der Zuwendungsbestätigung an das Finanzamt vornehmen.