1. Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
Um einen gerechten und gleichmäßigen Steuervollzug zu gewährleisten, will die Regierung die Steuerverwaltung mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, das zum 01.01.2017 in Kraft tritt, weiterentwickeln. Die technische Umsetzung soll 2022 abgeschlossen sein.
Ziel ist es, zukünftig den Großteil der elektronischen Erklärungen automatisiert zu bearbeiten, ohne dass ein personeller Eingriff in Abläufe erfolgt. Dafür sollen verstärkt Daten von dritter Seite beigesteuert werden (z.B. Rentenversicherungsträger), die für diese Daten haften.
Neuregelung zur Datenübermittlung durch Dritte
Sofern von Dritten (wie z.B. Arbeitgeber, Versicherungen, Banken oder Sozialversicherungsträger u.a.) Daten an die Finanzverwaltung übermittelt werden, ist der Steuerpflichtige hierüber zu informieren. Diese Drittdaten gelten als Daten des Steuerpflichtigen, sofern er in der Steuererklärung keine abweichenden Angaben macht. In diesen Fällen ist die Erklärung durch einen Amtsträger zu prüfen. Sind dagegen die von Dritten elektronisch übermittelten Daten nicht zutreffend berücksichtigt worden, ist ein Steuerbescheid zu korrigieren. Ansonsten erfolgt eine automationsgestützte Veranlagung.
Neuerungen zur Abgabe von Steuererklärungen
Die Abgabefrist von Jahressteuererklärungen wird für Besteuerungszeiträume nach 2017 neu gefasst. Bei der Einkommensteuererklärung 2018 endet sie bei unberatenen Steuerpflichtigen am 31.07.2019, bei Steuerpflichtigen mit Steuerberater am 02.03.2020 (da 29.02.2020 = Samstag). Vor Fristende können Vorabanforderungen erfolgen, z.B. Herabsetzungsantrag Vorauszahlungen, vorgesehene Außenprüfung etc. Nach einer Vorabanforderung (frühestens ab 31.07.) wird die Erklärungsfrist auf 4 Monate verkürzt. Fristüberschreitung bedeutet Verspätungszuschlag. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 % der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer. Der monatliche Mindestverspätungszuschlag beträgt 25,– €. Es gibt eine Ermessensfestsetzung, wenn das Finanzamt eine Steuer auf 0,00 € oder eine Steuererstattung festsetzt.
Vollautomationsgestützte Veranlagung
Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen ausschließlich automationsgestützt erlassen, ändern oder aufheben. Anlässe für die Einzelfallbearbeitung durch einen Amtsträger bestehen z.B. wenn das Risikomanagementsystem ausgesteuert hat, wenn im „qualifizierten Freitextfeld“ abweichende Angaben zu Drittdaten eingetragen wurden oder wenn der Steuerpflichtige von der Verwaltungsmeinung abweicht.
Elektronische Steuerverwaltungsakte
Die Finanzverwaltung kann Steuerbescheide, Einspruchsentscheidungen oder Prüfungs-anordnungen zum elektronischen Datenabruf bereitstellen, wenn der Beteiligte bzw. der Steuerberater hierzu einwilligen. Die Steuerverwaltungsakte gelten 3 Tage, nachdem die Finanzverwaltung eine elektronische Nachricht über den Datenabruf abgesendet hat, als bekannt gegeben.

2. Berufsausbildungskosten
Erstausbildung
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können zurzeit jährlich lediglich bis zu einer Höhe von 6.000,00 € (bei Zusammenveranlagung pro Ehegatte bzw. Lebenspartner) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Solche Aufwendungen sind z.B. Fahrtkosten zum Arbeitgeber/Studienort oder zu Lerngemeinschaften, Lernmaterialien, Studiengebühren, Bücher und Arbeitsmittel. Ein „unbeschränkter“ Werbungskostenabzug für eine erstmalige Ausbildung ist nach derzeitigem Recht nur bei Maßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses möglich. Bei Sonderausgaben gibt es – anders als bei Verlusten aus vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten – keinen Verlustvortrag/-rücktrag. Die Sonderausgaben bleiben ohne steuerliche Auswirkungen, wenn die sich in Ausbildung befindliche Person keine nennenswerten positiven Einkünfte hat. Ausbildungskosten können also verfallen, wenn in dem Jahr keine Einkommensteuer zu zahlen wäre.
Ein duales Studium zählt als einheitliche Erstausbildung. Bei einem Masterstudiengang gibt es unterschiedliche Beurteilungen. Für die Frage des Kindergeldes kann die Erstausbildung nicht lange genug dauern, für die Frage der Werbungskosten oder Betriebsausgaben sollte die Erstausbildung so früh wie möglich enden.
Zweitausbildung
Bei einer Zweitausbildung (z.B. nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder nach einem abgeschlossenen Bachelorstudium) ist ein voller Werbungskostenabzug möglich. Die Ausbildungsausgaben, wie z.B. Fahrtkosten, Fachliteratur, Lernmaterial, Semestergebühren, Reisekosten und ggf. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, sollten gesammelt und gegenüber dem Finanzamt erklärt werden. Bei der Zweitausbildung besteht die Möglichkeit, dass die vorweggenommenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei Berufseintritt mit den erzielten Einkünften verrechnet werden.

3. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse
Die begünstigten Tatbestände sind im § 35 a EStG zusammengefasst worden. Art der begünstigten Tätigkeit Höchstbetrag Steuerabzug Steuerermäßigung sind:

a) Handwerkerleistungen § 35 a Abs. 3 EStG
Die handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen müssen in einem innerhalb der EU oder des EWR liegenden Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht werden. Neubaumaßnahmen (die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen) sind nicht begünstigt. In der Rechnung muss der begünstigte Rechnungsanteil für die Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein.
Auch Bewohner von Eigentumswohnungen können Handwerkerleistungen beim entsprechenden Ausweis in der WEG Abrechnung in Abzug bringen. Mieter können Handwerkerleistungen ebenfalls in Abzug bringen, wenn diese in der Nebenkostenabrechnung entsprechend ausgewiesen sind.
Der Materialanteil bzw. die Lieferung von Waren gehört nicht zu den begünstigten Aufwendungen. Die Arbeitskosten, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten, sind begünstigt.
Barzahlungen sind nicht begünstigt. Für die Berücksichtigung der Steuerermäßigung im jeweiligen Kalenderjahr kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Zahlung, die über dem Höchstbetrag liegt, verloren geht.
b ) Haushaltshilfe Minijob § 35 a Abs1 EStG
Für Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten mit Arbeitsentgelt bis 450,00 € im Monat wird i.d.R. das sog. Haushaltsscheckverfahren angewendet. Der Arbeitnehmer wird bei der Bundesknappschaft angemeldet.
c ) Haushaltsnahe Dienstleistung
Der § 35 a Abs. 2 EStG fasst mehrere Tatbestände zusammen, die sich einen gemeinsamen Aufwendungshöchstbetrag von 20.000,00 € teilen. Dies entspricht einer Steuerermäßigung von 4.000,00 € (20.000,00 € x 20%).
Begünstigt sind haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Ein bestimmter Schweregrad der Pflegebedürftigkeit wird nicht gefordert.
Ferner sind haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt, die keine Handwerkerleistungen darstellen. Die Handwerkerleistungen sind gemäß § 35 a Abs. 3 EStG nur mit einem Aufwendungshöchstbetrag von 6.000,00 € bzw. einer Steuerermäßigung von 1.200,00 € begünstigt.
Es ergibt sich hier wegen der unterschiedlichen Höchstbeträge die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Hiernach sind Maler- und Tapezierarbeiten als Handwerkerleistungen einzuordnen. Einfache handwerkliche Tätigkeiten, die von Laien ausgeführt werden können, können nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen eingeordnet werden. Handwerkerleistungen, mit denen lediglich die Funktionsfähigkeit einer Anlage überprüft werden soll, z.B. eine Dichtheitsprüfung für eine Wasserleitung im eigenen Haushalt, sind steuerlich begünstigt. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen erhöhe die Lebensdauer, sichere deren Nutzbarkeit und zähle damit zum „Wesen der Instandhaltung“.
Neu hinzugekommen: die Betreuung (Füttern, Fellpflege, Ausführen) eines Haustieres in der Wohnung des Tierhalters zählt zu den haushaltsnahen Dienstleistungen

4. Häusliches Arbeitszimmer
Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können vollständig geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für die übrigen Fälle, in denen das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war, sind nachstehende Fallgruppen zu beachten. In § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG wird rückwirkend ab 2007 bestimmt, dass die Kosten des Arbeitszimmers bis 1.250 € abzugsfähig sind, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Abgrenzung häusliches und außerhäusliches Arbeitszimmer
Die Einschränkungen beim steuerlichen Abzug gelten dann nicht, wenn es sich nicht
um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Mit Urteil vom 15.01.2013 hat der BFH entschieden, dass es sich um kein häusliches Arbeitszimmer handelt, wenn auf dem Weg zum Arbeitszimmer eine „der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche“ betreten wird.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist demnach ein Arbeitszimmer in einem Mehrfamilienhaus, das auf der gleichen Etage oder neben der Privatwohnung liegt. Die „Häuslichkeit“ wird verneint, wenn in einem Mehrfamilienhaus die Erdgeschosswohnung als Privatwohnung dient und sich das Arbeitszimmer im Dachgeschoss befindet. In diesem Fall muss auch das Treppenhaus betreten werden, welches auch von fremden Mietern benutzt wird.
Kellerraum als häusliches Arbeitszimmer
Auch Kellerräume, die sonst üblicherweise zu den Nebenräumen zählen, können ein häusliches Arbeitszimmer sein, wenn der Kellerraum dem allgemeinen Standard eines Wohnraumes entspricht.
Danach ist für die Ermittlung der abziehbaren Arbeitszimmerkosten die Fläche des Arbeitszimmers (im Keller) ins Verhältnis zur Gesamtwohnfläche der Wohnung (einschließlich Arbeitszimmer) zu setzen.
Gemischt genutztes Arbeitszimmer
Ein als häusliches Arbeitszimmer genutzter Raum wird nur dann steuerlich anerkannt, wenn der Raum zu mehr als 90% beruflich genutzt wird. Somit können auch die Kosten für eine „Arbeitsecke“ in einem anderen Raum (z.B. Wohnzimmer) nicht abgesetzt werden, da der gesamte Raum nicht unerheblich privat genutzt wird. Allerdings bleibt bei der Rechtsprechung offen, wie der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer nahezu ausschließlich steuerlich relevanten Nutzung zu erbringen ist.
Ein weiteres Problem ist noch anhängig: Wie sind die Renovierungs- und Umbaukosten für Nebenräume des Arbeitszimmers steuerlich zu berücksichtigen. Es stellt sich hier die Frage, wenn das Badezimmer oder der Flur renoviert wird, sind diese Kosten anteilig als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Diese Fälle sollten offen gehalten werden, da ein Verfahren beim BFH anhängig ist.

5. Verluste bei Lebensversicherungen wegen gesunkener Renditen
Durch die andauernden Niedrigzinsen am Markt, sind auch die Renditen von Lebensversicherungen betroffen. Häufig werden aus diesem Grunde Policen gekündigt, um in attraktivere Anlageformen umzuschichten. Allerdings geht den Versicherten durch die Kündigung oft sehr viel Geld verloren. Bei Kündigung der Versicherungen während der ersten Laufzeitjahre, werden oft infolge hoher Abschlusskosten nur geringe oder gar keine Rückkaufswerte zurückgezahlt.
Drohen Verluste, beteiligt sich der Fiskus bei Policen, bei denen der Abschluss der Lebensversicherung nach dem 31.12.2004 erfolgte. Erträge aus solchen Versicherungen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer bei Kündigung vor Ablauf von 12 Jahren und Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr. Damit lassen sich im Umkehrschluss auch Verluste steuerlich verrechnen, dies allerdings nur im Rahmen des Verlustverrechnungsverbots mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.

6. Freistellungsaufträge ab 2017
Seit dem 01.01.2016 werden Freistellungsaufträge ungültig, wenn diesen keine Steueridentifikationsnummer zugeordnet ist. Dies betrifft ältere Freistellungsaufträge, die vor dem 01.01.2011 erteilt wurden, denn seither ist diese ohnehin bereits ein Pflichtbestandteil des Freistellungsauftrags. Zur Herstellung der Wirksamkeit genügt es, dem betreffenden Kreditinstitut die Steueridentifikationsnummer mitzuteilen, ein neuer Auftrag muss nicht erteilt werden.

7. Gewinne aus Immobilienverkäufen
Gewinne aus der Veräußerung privater Immobilien sind steuerpflichtig, sofern die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung verkauft wird und nicht ausschließlich oder mindestens im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren für eigene Wohnzwecke genutzt wurde. Bei der Berechnung der zehnjährigen Spekulationsfrist sollten Immobilienbesitzer daran denken, dass diese durch Vereinbarung einer sog. aufschiebenden Bedingung im Verkaufsvertrag nicht umgangen werden kann. Nach BFH Rechtsprechung kommt es einzig auf den Abschluss der jeweiligen Kaufverträge an.
Bezüglich der Frist bei einem geschenkten oder geerbten Grundstück kommt es darauf an, wann der Vorbesitzer das Grundstück erworben hat. Kauft ein Miterbe den Erbteil eines anderen Miterben, so entstehen ihm insoweit Anschaffungskosten. Ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist führt dazu, dass der Gewinn aus der Veräußerung dieses Grundstücks versteuert werden muss.
Die Entnahme eines betrieblichen Grundstücks, auch im Rahmen einer Betriebsaufgabe, gilt als Erwerb. Zu dem Zeitpunkt beginnt die Laufzeit der Zehnjahresfrist neu. Der Entnahmewert gilt als Anschaffungswert.