Ab dem 01.01.2017 wird der Mindestlohn auf 8,84 € pro Zeitstunde angehoben. Es ist jedoch möglich, dass er von den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen der entsprechenden Branchen abweicht. In diesem Fall gilt der Mindestlohn laut Tarifvertrag. Für Minijobber und bestimmte Branchen birgt das Mindestlohngesetz spezielle Melde- und Dokumentationspflichten. Neben den Pflichten bei Minijobbern haben Arbeitgeber bestimmter Branchen, welche in § 2a Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz genannt sind, seit dem 01.01.2015 zusätzliche Pflichten.

Dies betrifft folgende Branchen: • Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, Fleischwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe

Arbeitgeber in diesen Branchen müssen für jeden Arbeitnehmer den Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die Arbeitsdauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen (§ 17 MiLoG). Diese sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dies muss bis spätestens zum Ablauf des siebten Tags nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgen. Dies gilt entsprechend für Entleiher, denen ein Verleiher seine Arbeitnehmer für einen der obigen Bereiche überlässt. Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) mit Wirkung vom 01.08.2015 in der Fassung vom 29.07.2015 befreit Arbeitnehmergruppen von Dokumentationspflichten, wenn auf Grund der Ausgestaltung und des Vollzugs ihres Arbeitsvertrages kein nennenswertes Risiko eines Mindestlohnverstoßes vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der

• Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt über brutto 2.958,00 € erhält

• Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt über brutto 2.000,00 € erhält und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat (Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von 12 Monaten unberücksichtigt)

• für beschäftigte enge Familienangehörige Für Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten (z.B. Paketzusteller), ist die Aufzeichnung der Dauer der täglichen Arbeitszeit ausreichend. Beginn und Ende der Arbeitszeit müssen nicht erfasst werden. Der Arbeitnehmer darf in diesen Fällen seine Arbeitszeit auch eigenverantwortlich einteilen.

Bei Pflichtverstößen droht ein Bußgeld bis zu 30.000,00 €. Geldbußen von mehr als 200,00 € werden in das Gewerbezentralregister eingetragen. Bei einer Geldbuße von mindestens 2.500,00 € kann ein Unternehmen zeitweise von der Teilnahme am Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden. Die Aufzeichnungspflicht bezieht sich auf die tatsächlich erbrachte und nicht die vereinbarte bzw. geplante Arbeitszeit. Dienstpläne reichen insofern nicht aus. Vorschriften, in welcher Form die Unterlagen geführt werden müssen, gibt es bislang nicht. Ohne elektronische Zeiterfassung dürften beispielsweise Einträge in Kalendern oder Listen genügen. Auch die Pausenzeiten, die nicht als Arbeitszeit gelten, sollten aufgezeichnet und von der Anwesenheit abgezogen werden. Eine Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, kann aber Streitigkeiten vermeiden. Auch Praktikanten im Sinne des § 22 Abs. 1 MiLoG werden in den Geltungsbereich des Nachweisgesetzes einbezogen.

Keinen Anspruch auf Zahlungen des Mindestlohns haben die u.g. Personen:

• Praktikanten, wenn: o das Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsorientierung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung einer gesetzlichen Berufsakademie verpflichtend zu leisten ist, o das Praktikum von einer Dauer bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dienen soll, o das Praktikum von einer Dauer bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung durchgeführt wird, wenn nicht schon zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestand, oder o es sich um eine Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) oder an einer Berufsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 BBiG handelt

• Personen im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), also Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung

• Beschäftigte während ihrer Berufsausbildung

• Ehrenamtlich Tätige

• Langzeitarbeitslose, die unmittelbar vor der Beschäftigung gemäß § 18 SGB III mindestens ein Jahr arbeitslos waren, für die ersten sechs Monate der Beschäftigung

Übergangsregelungen

Spätestens zum 01.01.2017 müssen die Beschäftigten auch hier mindestens 8,50 € bekommen. In beiden Branchen werden die Mindestlöhne darüber liegen. Ab dem 01.01.2018 gilt der von der Mindestlohnkommission neu festgesetzte Mindestlohn. Sonderregelungen gelten für Zeitungsausträger: Zeitungsausträger müssen 2016 mindestens 7,23 € brutto pro Stunde bekommen (85% des gesetzlichen Mindestlohns). Ab dem 01.01.2017 haben sie Anspruch auf brutto 8,50 €. Ab dem 01.01.2018 gilt auch für Zeitungsausträger dann der neu festgesetzte Mindestlohn.